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EU-Transparenz-Verordnung

Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

EU-Transparenzverordnung

Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

Die Offenlegungs-Verordnung (Transparenzverordnung) verpflichtet Finanzberater Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) sowie der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen offenzulegen. 

 

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung beziehen wir bei unserer Beratung Nachhaltigkeitsrisiken, im Rahmen der Auswahl von Anbietern und Finanzprodukten, ein. Falls sich die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken möglicherweise auf den Kunden auswirkt, informieren wir diesen darüber. Die entsprechenden Informationen kann der Kunde zudem in den vorvertraglichen Informationen nachlesen und eventuelle Fragen im Vorfeld eines möglichen Abschlusses besprechen. Wir bieten ggf. keine Anbieter an, die sich nicht auf die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken beziehen. 

 

Nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 berücksichtigen wir bei Investitionsentscheidungen die bedeutsamsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren (z. B. Klimaschutz, Arbeitsrecht). Im Umgang mit möglichen Risiken eines Kapitalanlage verfahren wir kompetent und verantwortungsvoll. 

 

Nach Artikel 5 Absatz 1 stellen wir die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Vergütung transparent darstellen. Gegenüber unseren Kunden und Mitarbeitern, sowie der Umwelt und Gesellschaft handeln wir verantwortungsbewusst. 

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